Statuten

    1. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

    1.1 Unter der Bezeichnung Modellfluggruppe Mörsburg, nachstehend MG Mörsburg genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB sowie der vorliegenden Statuten. Er hat seinen Sitz am Wohnort seines jeweiligen Präsidenten.

    Die MG Mörsburg ist Mitglied der Modellflugregion Nordostschweiz und über diese dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) sowie dem Schweizerischen Aero Club (AeCS) angeschlossen. Die aktiven Mitglieder der MG Mörsburg gelten, solange die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, als „Aktivmitglieder“ des AeCS nach Ziffer 7a der Statuten desselben.

    Die MG Mörsburg ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

    2. Vereinszweck

    2.1 Die MG Mörsburg bezweckt die kameradschaftliche Pflege des Modellflugsportes durch ihre Mitglieder. Sie ist insbesondere bestrebt, den Modellflug als Möglichkeit aktiver und schöpferischer Freizeitgestaltung interessierten Jugendlichen näher zu bringen und sie darin zu fördern.

    2.2 Die MG Mörsburg fördert den Modellflug und verfolgt die Ziele der Modellflugbewegung auf der lokalen Ebene. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und in der Modellflugregion.

    2.3 Die MG Mörsburg befasst sich mit dem Konstruieren, Bauen und Fliegen von RC- gesteuerten Modellflugzeugen und dem Modellsegelflug dienliche Hilfsmittel.

    3. Mitglieder

    3.1 Mitglied der MG Mörsburg kann jede Person werden, welche sich mit den Vereinszwecken als aktiver Modellflieger identifizieren kann oder als Passiver mit ihnen sympathisiert. Aktivmitglieder sind Mitglieder, die Modellflugzeuge bauen und/oder fliegen, Passivmitglieder solche, die sich vom aktiven Modellflugsport zurückgezogen haben oder der MG Mörsburg, ohne den Sport auszuüben, als zahlende Mitglieder aus Interesse am Modellflug beigetreten sind. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und sind durch ihre Zugehörigkeit zur MG Mörsburg nicht automatisch Mitglieder des AeCS. Der Unterschied der beiden Mitgliedschaftsarten erschöpft sich hierin.

    Wer bereits einer anderen MG oder MFR des AeCS angehört, kann Gastmitglied werden. Er bezahlt nur den MG Mörsburg -, den Regional- sowie den einmaligen Aufnahmebeitrag. Er hat volles Stimmrecht. Durch seinen Beitritt zur MG Mörsburg verpflichtet sich das Mitglied, kameradschaftlich in der Gruppe mitzuwirken, die von der Gruppe bzw. von ihrem Vorstand erlassenen Reglemente und Weisungen, insbesondere betreffend die Sicherheit des Flugbetriebes und die Rücksichtnahme auf Anwohner zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen der Gruppe schaden könnte.

    Personen, die sich in besonderer Weise um den Modellflugsport oder um die MG Mörsburg verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gruppe befreit.

    3.2 Gesuche um Mitgliedschaft in der MG Mörsburg sind an den Vorstand zu richten. Der Entscheid über die Aufnahme liegt bei der ordentlichen Generalversammlung. Im Falle einer Bestätigung wird ein einmaliger Eintrittsbeitrag erhoben. Um eine Überbelegung des von ihr betriebenen Modellfluggeländes zu vermeiden, kann die MG Mörsburg die Neuaufnahme von Mitgliedern durch bestimmte, von Zeit zu Zeit festgelegte Wohnsitzvoraussetzungen beschränken. Andererseits ist die MG Mörsburg bestrebt, durch ihre Aufnahmepolitik für potentielle Modellflugkameraden möglichst einen „Vereinsnotstand“ zu vermeiden. Der Vorstand setzt sich deshalb in Grenzfällen, wie namentlich in Fällen von Überschneidungen der geographischen Aufnahmevoraussetzungen mit jenen benachbarter Gruppen, mit diesen in Verbindung, im Bemühen, einem beitrittswilligen Modellflieger eine Vereinszugehörigkeit zu ermöglichen. Kommt auf diese Weise keine befriedigende Lösung zustande, ist die MG Mörsburg bereit, einem auf Antrag des Beitrittskandidaten gefällten Entscheid des Regionalvorstandes Folge zu leisten.

    3.3 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten. Er kann jederzeit erfolgen, doch entbindet er nicht von der Pflicht zur Bezahlung bereits fälliger oder beschlossener Verpflichtungen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens auf den 30. November eines Jahres zugehen, um den Austretenden von seinen finanziellen Verpflichtungen für das folgende Kalenderjahr zu befreien.

    3.4 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung bis zum Jahresende nicht nachkommen, werden automatisch von der Liste der Aktivmitglieder gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der Pflicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.

    3.5 Aktivmitglieder, die aus der MG Mörsburg ausgetreten, oder als Passivmitglieder weiterhin unseren Verein unterstützen, müssen den Clubhausschlüssel beim Platzwart zurückgeben und die dafür vorgesehene Quittung unterschreiben.

    3.6 Mitglieder, die die Interessen der MG Mörsburg schädigen, also namentlich in der Ausübung des Modellflugsportes fortgesetzt und in grober Weise gegen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen und solches Verhalten nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht einstellen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Verlangen ist der Ausschluss kurz schriftlich zu begründen. Dem Ausgeschlossenen steht der Rekurs an die ordentliche Generalversammlung zu.

    4. Organisation

    Die Organe der MG Mörsburg sind:

    • die Generalversammlung der Mitglieder
    • der Vorstand
    • die Rechnungsrevisoren

    4.1 Die Generalversammlung

    4.1.1 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Die Einladungen erfolgen durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden. Anträge auf Ergänzung der Traktanden können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum zugehen. Der Vorstand bringt diese den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis.

    Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe des Bedürfnisses vom Vorstand, auf Beschluss der Generalversammlung oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einberufen. Im letzteren Falle ist das Begehren um Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand zu stellen. Die Region erhält von den Einladungen zu Generalversammlungen rechtzeitig Kopie. Ebenso erhält sie eine Kopie des Jahresberichtes.

    4.1.2 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch das einfache Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesender Stimmberechtigten (absolutes Mehr), soweit hierin nichts anderes bestimmt ist. Für Ordnungsanträge genügt das einfache Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Beschlüsse über Statutenrevisionen, Auflösung der MG Mörsburg, oder deren Vereinigung mit einem anderen Verein dürfen nur an einer ordentlichen Generalversammlung gefasst werden an der wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind und sie bedürfen der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

    4.1.3 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle oder im Falle, wo ein Geschäft die Person des Präsidenten selbst betrifft, vom Vize-Präsidenten geleitet. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Aktuar, im Falle seiner Verhinderung durch ein vom Präsidenten bezeichnetes Mitglied, zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

    Die Verhandlungsordnung wird vom Präsidenten bestimmt, soweit die Versammlung nichts Abweichendes beschliesst.

    Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Bei offener Abstimmung wählt die Versammlung erforderlichen Falles ein oder mehrere Stimmenzähler. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder mit Bezug auf Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen ihnen und der MG Mörsburg.

    4.1.4 Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

    • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
    • Wahl allfälliger Fachreferenten oder -kommissionen
    • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 
    • Déchargeerteilung an die Mitglieder der Verwaltung 
    • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge, im Rahmen der statuarischen Maxima
    • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 750.— oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 400.— 
    • Beschlussfassung über die Einführung der Gastmitgliedschaft und die Umschreibung der Rechtsstellung solcher Mitglieder 
    • Beschlussfassung über die definitive Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern 
    • Rekursentscheid über vom Vorstand ausgesprochene Mitgliedschaftsausschlüsse
    • Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Statuten 
    • Beschlussfassung über die Auflösung der MG Mörsburg 
    • Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände, die ihr vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden

    4.2 Der Vorstand

    4.2.1 Der Vorstand besteht aus wenigstens 5 Personen. Ihm gehören an:

    • der Präsident
    • der Vize-Präsident
    • der Aktuar
    • der Kassier
    • der Juniorenbeisitzer

    Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 1 Jahr, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder wieder wählbar sind.

    4.2.2 Der Vorstand tritt zusammen auf Einladung des Präsidenten unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, so oft es die Geschäfte der MG Mörsburg erfordern. Die Einberufung hat ordentlicherweise 7 Tage im voraus zu erfolgen. In dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. Über andere als die traktandierten Geschäfte können gültige Beschlüsse nur einstimmig oder durch nachträgliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Fünfteln der Vorstandsmitglieder, sowie des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten erforderlich. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Schriftliche Beschlussfassung auf dem Zirkularwege ist statthaft, sofern kein Mitglied die mündliche Verhandlung eines Geschäftes verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. Vize-Präsident durch Stichentscheid.

    Über Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

    4.2.3 Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder diese Statuen einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

    • er setzt die rechtsverbindliche Unterschrift seiner Mitglieder fest und vertritt die MG Mörsburg nach aussen
    • er vollzieht die Vereinsbeschlüsse
    • er besorgt die täglichen Geschäfte und führt die MG Mörsburg im Sinne des Vereinszweckes
    • er beruft die Generalversammlung ein nach Massgabe dieser Statuten und bereitet deren Geschäfte vor
    • er arbeitet die allenfalls erforderlichen Reglemente aus und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor

    4.3 Die Rechnungsrevisoren

    Die Generalversammlung wählt jährlich auf eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Die Revisoren prüfen die Rechnungslegung des Vereinskassiers, die Belege und den Kassenbestand und legen dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung vor.

    5. Mittel

    5.1 Die finanziellen Mittel der MG Mörsburg bestehen aus:

    • den Jahresbeiträgen der Mitglieder;
    • dem nach Aufnahme eines Mitgliedes fällig werdenden einmaligen Eintrittsbeitrag;
    • allfälligen, nach Massgabe der Bedürfnisse beschlossenen, ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
    • den Reinerträgen von Veranstaltungen;

    Zuwendungen Dritter.

    5.2 Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der ordentlichen Generalversammlung in Funktion des Budgets auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Ausserordentliche Mitgliederbeiträge können nach Massgabe der Bedürfnisse von jeder gültig konstituierten und beschlussfähigen Generalversammlung beschlossen werden.

    5.3 Die Höhe des von Neumitgliedern zu entrichtenden einmaligen Eintrittsbeitrages unterliegt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung von Zeit zu Zeit.

    5.4 Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder (ordentliche und a.o. Mitgliederbeiträge) dürfen die folgenden Maxima (ohne Regional- und Zentralbeitrag sowie AeCS-Beitrag) nicht übersteigen:

    • Junioren (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) : Fr. 20.—
    • Senioren : Fr. 200.—

    Die Eintrittsbeiträge für neue Mitglieder fallen nicht unter die vorstehende Beschränkung, sind aber ebenfalls für Erwachsene und für Lehrlinge/ Schüler verschieden hoch anzusetzen. Sämtliche Beiträge sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung durch den Kassier zur Zahlung fällig.

    5.5 Für die Verbindlichkeiten der MG Mörsburg haftet ausschliesslich deren Vermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

    6. Vereinsjahr und Rechnungsabschluss

    Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr mit welchem auch die Rechnung abzuschliessen ist.

    7. Modellflugplatz/-gelände

    7.1 Die Generalversammlung erlässt für die von ihr betriebenen oder regelmässig besuchten Modellfluggelände ein Flugplatzreglement bzw. eine Flugordnung. Dessen Einhaltung ist für die Mitglieder verbindlich und vom Vorstand zu überwachen. In besonderen Fällen trifft der Vorstand von sich aus die als notwendig erachteten Sicherheitsanordnungen.

    7.2 Der Vorstand ist darum besorgt, seinen Mitgliedern geeignete Hangflug-, Hochstart- oder Schleppfluggelände ausfindig zu machen und pflegt den Kontakt mit den Besitzern des bestehenden Fluggeländes.

    8. Monatsversammlung

    Die Mitglieder der MG Mörsburg treffen sich einmal im Monat zur Monatsversammlung, dem so genannten „Höck“. Dieser ist kein Beschlussfassungskörper. Er dient vielmehr der regelmässigen Orientierung der Mitglieder durch den Vorstand über lokale, regionale und nationale Belange des Modellflugwesens, sowie insbesondere dem Gedankenaustausch und der Pflege der Kameradschaft.

    9. Auflösung

    Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen an die Modellflugregion über, mit der Auflage, dieses zu verwalten und allfälligen in der Modellflug Region Nordostschweiz innerhalb von 10 Jahren seit der Vermögensübereignung neu gegründeten Modellfluggruppen nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise à fonds perdu als Starthilfe zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf von 10 Jahren kann der Regionalvorstand anderweitig nach seinem Ermessen über dieses Vermögen verfügen, jedoch stets mit dem Ziel, die Interessen des Modellflugsportes zu fördern.

    10. Inkrafttreten und Statutenänderungen

    Die vorstehenden, teilrevidierten Statuten sind dem Regionalvorstand zur Kenntnis gebracht und an der Generalversammlung der MG Mörsburg vom 21. Januar 2005 angenommen worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten mit sofortiger Wirkung. Statutenänderungen sind, solange die MG Mörsburg Mitglied der Region ist, dem Regionalvorstand zu melden.

    Für die Modellfluggruppe Mörsburg

    Der Präsident: Christoph Peter
    Der Aktuar: Beat Brändli