Agenda
- Monatshöck (24.02)
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Flugplatzordnung Wittenwil
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1. ZIEL
Mit dieser Ordnung soll ein für Zuschauer, Pilot und Material sicherer Flugbetrieb erreicht werden, der sich auf einem gepflegten, aufgeräumten Gelände abwickelt.
1.1. Erlaubte Modelle
Modelle ohne Verbrennungsmotoren, ausgenommen Schleppflugzeuge als Starthilfe für Segelflugzeuge.
2. ORDNUNG
2.1. Parkordnung
Die in Beilage 1 gezeigte Parkordnung muss strikte eingehalten werden. Die Autos sind so zu parkieren, dass sich die angetriebenen Räder auf der Seite des Feldweges befinden.
2.2. Platzeinteilung
Damit der Flugbetrieb geordnet und für alle Beteiligten sicher abgewickelt werden kann, besteht für das Fluggelände eine Platzeinteilung gemäss Beilage 1.
2.2.1 Start- und Landefeld
Diese Felder sind reserviert zum Starten bzw. zum Landen der Modelle. Jeder unnötige Aufenthalt von Personen in diesem Bereich ist untersagt. Gelandete Modelle sind unverzüglich aus diesem Bereich zu entfernen.
2.2.2. Standort der Piloten
Während dem Flug befindet sich der Pilot und seine Helfer ausschliesslich in diesem Feld. Dies ermöglicht die notwendige, dauernde Kommunikation unter den Piloten. Muss sich ein Pilot aus diesem Bereich entfernen, so teilt er dies seinen Kameraden unter Angabe seines Zieles mit.
2.2.3. Materialpark
Sämtliches für den Betrieb und Unterhalt der Modelle notwendige Material mit Ausnahme der sich in Betrieb befindlichen Startvorrichtungen befindet sich in diesem Raum.
2.2.4. Aufenthaltsraum für Zuschauer
Aus Sicherheitsgründen dürfen sich Zuschauer nicht in den dem Flugbetrieb zugeordneten Räumen aufhalten (Start- und Landefeld). Aus diesem Grunde ist für beide Startrichtungen ein Zuschauerraum definiert, der von diesen einzuhalten ist.
2.3. Flugbetrieb
Allgemeines Das verwendete Flugmaterial (Modelle und RC-Anlagen) muss betriebssicher sein. Es dürfen nur vom BAKOM freigegebene Frequenzen benutzt werden. Piloten, welche noch nicht im Aero Club der Schweiz sind, besitzen eine Haftpflichtversicherung mit Einschluss des Modellflugsportes. Bei regem Flugbetrieb ist es nötig, einen Flugleiter zu bestimmen, der den Flugbetrieb regelt.
2.3.1. Flugzeiten
Die Flugzeiten werden in der Beilage 2 aufgeführt. Diese sind strikte einzuhalten!
2.3.2. Frequenzkontrolle
Damit während dem Flug keine Störungen auftreten, darf zur gleichen Zeit auf dem gleichen Kanal nur ein Sender betrieben werden. Ein Missachten dieser Regel führt ausnahmslos zum Absturz des sich in der Luft befindlichen Modells. Bevor der Sender in Betrieb genommen werden kann, muss festgestellt werden, ob die eigene Frequenz noch frei ist, um diese danach auf der Frequenztafel einzutragen.
2.3.3. Start
Der Start kann von Hand oder mit Starthilfsmittel erfolgen (Gummiseil, Winde, Schleppflugzeuge etc.). In jedem Fall ist darauf zu achten, dass sich niemand in der Startrichtung befindet.
2.3.4. Luftraum
Der Luftraum über der Autobahn sowie über der Ortschaft Wittenwil muss gemieden werden und darf nur in Ausnahmesituationen in einer Höhe von mindestens 100 m überflogen werden. Es besteht keine Höhenbeschränkung. Tiefe Vorbeiflüge über Zuschauer und Piloten sind strikte verboten!
2.3.5. Landung
Landungen müssen frühzeitig und deutlich angekündigt werden.
2.4. Ordnung und Pflege des Geländes
2.4.1. Ordnung
Das uns zur Verfügung gestellte Gelände (inkl. Parkplätze) ist stets in Ordnung zu halten. Jedes Mitglied ist angehalten, seine Abfälle wieder mit nach Hause zu nehmen. Clubfremde Personen können von jedem Mitglied zur Ordnung angehalten werden.
2.4.2. Mähplan
Es wird jährlich ein neuer, für ein Jahr gültiger Mähplan erstellt und veröffentlicht. Wer zur aufgebotenen Zeit nicht erscheinen kann, hat für Ersatz zu sorgen. Gemäht werden die Wiesen gemäss Flugplatzeinteilung.
3. ÄNDERUNGEN DER FLUGPLATZORDNUNG
Die Inkraftsetzung und Änderung dieser Flugplatzordnung obliegt der Generalversammlung. Der Vorstand ist ermächtigt, die in der Flugplatzordnung festgehaltenen Detailregelungen geänderten Vorschriften oder Bedürfnissen anzupassen, sofern diese nicht der Sicherheit aller Beteiligten und den Vorschriften der Behörden oder des Aero Club der Schweiz zuwiderlaufen.
Diese Flugplatzordnung wurde an der Generalversammlung vom 19. Januar 1996 genehmigt.
Der Präsident: Uwe Schreyer
Der Aktuar: Beat Brändli
Fluggelände Wittenwil MG Mörsburg, Lage und Flugplatzeinteilung

